Förderkompass Österreich 2024
Hier finden Sie alle aktuellen Bundes- und Länder-Förderungen Österreichs für das Jahr 2024 im Überblick. Von Förderungen für Photovoltaikanlagen, Stromspeicher, E-Mobilität bis Energiemanagement für Privat, Unternehmen und Gemeinden. Gerne sind wir Ihnen im Rahmen eines Projekts dabei behilflich Ihr Projekt für Förderungen zu optimieren und die Förderabwicklung in Ihrem Auftrag durchzuführen.
Geförderte Regionen
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Photovoltaik, Stromspeicher
Photovoltaik & Stromspeicher – Förderung Burgenland
Förderung Kurzbeschreibung
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderungen im Rahmen dieser Richtlinien ist die Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen in bzw. auf Ein- und Zweifamilienhäusern, dazu gehören auch Eigentümer von Reihenhäusern und Eigentumswohnungen für
- die Errichtung von netzgeführten Stromerzeugungsanlagen auf solarer Basis mit einer förderbaren Höchstleistung von 20 kWpeak.
- die Errichtung von netzgeführten Stromerzeugungsanlagen auf solarer Basis mit einer förderbaren Höchstleistung von 20 kWpeak in Verbindung mit einem Stromspeichersystem,
- die Nachrüstung bestehender PV Anlagen mit einem Stromspeichersystem mit einer förderbaren nutzbaren Speicherkapazität bis zu max. 20 kWh.
- die Erweiterung des Leistungsbereiches bestehender PV Anlagen bzw. Stromspeichersystemen mit einer max. Gesamtleistung (Bestand mit Erweiterung) von 20 kWpeak. bzw. 20 kWh.
Die Stromspeichersysteme müssen über eine Zulassung durch eine autorisierte (europäische) Prüfstelle verfügen.
Die PV Anlage bzw. das Stromspeichersystem muss zur Versorgung von privaten Wohngebäuden im Burgenland dienen. Eine überwiegend private Nutzung der geförderten Anlage muss gewährleistet sein, d.h., die zu Wohnzwecken dienende Fläche muss mehr als 50% des Gesamtgebäudes betragen. Die PV Anlage kann freistehend oder auf Dachanlagen oder in anderen technischen Möglichkeiten ausgeführt werden, muss sich jedoch auf dem Grundstück auf dem das zu versorgende förderbare Wohnobjekt steht befinden.
Förderhöhe
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden für:
- die Errichtung von netzgeführten Stromerzeugungsanlagen auf solarer Basis (gem. Pkt. 2.1) ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 30% der förderfähigen Kosten bis max. 275,– Euro je kWp. Die für eine Förderung anerkennbare Höchstleistung beträgt 20 kWpeak; diese resultiert aus der Leistung der tatsächlich installierten Module lt. Datenblatt
- die Errichtung von netzgeführten Stromerzeugungsanlagen auf solarer Basis in Verbindung mit einem Stromspeichersystem (gem. Pkt. 2.2) ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 30% der förderfähigen Kosten bis max. 11.000,– Euro für die netzgeführte Stromerzeugungsanlage und auch für den Stromspeicher. Die max. Fördersumme resultiert aus max. 20kWpeak PV zu je 275,– Euro und max. 20 kWh nutzbare Speicherkapazität zu je 275,– Euro.
- die Nachrüstung bestehender PV Anlagen mit einem Stromspeichersystem (gem. Pkt. 2.3) ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 30% der förderfähigen Kosten bis max. 275,– Euro je kWh nutzbarer Speicherkapazität. Die für eine Förderung anerkennbare Höchstspeicherkapazität beträgt 20 kWh.
- die Erweiterung des Leistungsbereiches bestehender PV Anlagen bzw. Stromspeichersystemen (gem. Pkt. 2.4) ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von 30% der förderfähigen Kosten bis max. 275,– Euro je kWpeak bzw. kWh nutzbarer Speicherkapazität. Die max. Gesamtleistung (Bestand mit Erweiterung) ist mit 20 kWpeak bzw. 20 kWh begrenzt. Gefördert werden nur Erweiterung mit Errichtungsdatum ab 01.01.2023
Bei gleichzeitiger Errichtung (Errichtung im zeitlichen Abstand von maximal 1 Jahr) einer Wärmepumpe die nach den Förderrichtlinien über die Förderung von Alternativenergieanlagen förderbar ist wird ein Kombinationsbonus von € 500,– gewährt.
Dauer der Förderung
31. Dezember 2024
Die Förderungsansuchen können bis längstens 6 Monate ab Rechnungsdatum eingebracht werden.
Geeignet für
Privat
Die Förderungen können nur von natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz im Burgenland welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder solchen Personen gleichgestellt sind beantragt werden.